Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 23 Verfahren für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis auf Antrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/23#abs-1 (1) Der Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis ist schriftlich bis zum 21. Tag vor der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die Anschrift der stimmberechtigten Person enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Eine stimmberechtigte Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/23#abs-2 (2) In den Fällen des § 19 Absatz 2 ist eine stimmberechtigte Person bis zum Abstimmungstag im Stimmberechtigtenverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 22 Nummer 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Abstimmungsgebietes erfolgt. Die stimmberechtigte Person ist bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten. Sie hat sich auszuweisen und in ihrem Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis nach Anlage 4 der Gemeinde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für ihre Stimmberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass sie in keiner anderen Gemeinde im Abstimmungsgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis gestellt hat und bis zum Abstimmungstag ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Abstimmungsgebiet beibehält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/23#abs-3 (3) Für die Antragstellung können Vordrucke und Merkblätter nach dem Muster der Anlage 4 bei den Gemeinden angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, hat die Gemeinde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/23#abs-4 (4) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter ist von der Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 4, auf der die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Erhält die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter Mitteilungen verschiedener Gemeinden über die Eintragung derselben Antragstellerin oder desselben Antragstellers in das Stimmberechtigtenverzeichnis, hat sie oder er diejenige Gemeinde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis nach der ersten Mitteilung einer anderen Gemeinde eingeht, unverzüglich von der Eintragung der stimmberechtigten Person in das Stimmberechtigtenverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die benachrichtigte Gemeinde hat die stimmberechtigte Person im Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen, sie davon zu unterrichten und der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter Vollzugsmeldung zu erstatten.