Zuständig für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis ist in den Fällen des
1. § 19 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2. § 19 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
3. § 19 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
4. § 19 Absatz 2 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,
5. § 19 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die stimmberechtigte Person für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat,
6. § 20 Absatz 1 Satz 1 die Zuzugsgemeinde,
7. § 20 Absatz 1 Satz 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.