Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 21 Einspruch gegen die Antragsablehnung und Streichung, Beschwerde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Lehnt eine Gemeinde einen Eintragungsantrag ab oder streicht sie eine in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Person, hat sie die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden; auf diese Möglichkeit ist hinzuweisen. § 27 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 27 Absatz 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 27 Absatz 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.

§ 20 § 22