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# § 22 VVVGVO (Sachsen) — Zuständigkeit für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis ist in den Fällen des

1. § 19 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

2. § 19 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,

3. § 19 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,

4. § 19 Absatz 2 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,

5. § 19 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die stimmberechtigte Person für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat,

6. § 20 Absatz 1 Satz 1 die Zuzugsgemeinde,

7. § 20 Absatz 1 Satz 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.

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Zitiervorschlag: § 22 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/22

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