Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 19 Eintragung der Stimmberechtigten in das Stimmberechtigtenverzeichnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/19#abs-1 (1) Von Amts wegen sind in das Stimmberechtigtenverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
2. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister des Freistaates Sachsen eingetragen ist,
3. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung, wenn sie bei ihrer Anmeldung schriftlich erklären, während ihrer Anstaltsunterbringung keine Wohnung oder Hauptwohnung beizubehalten.
Welche von mehreren Wohnungen einer stimmberechtigten Person ihre Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes ( BMG ) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 972) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/19#abs-2 (2) Auf Antrag werden in das Stimmberechtigtenverzeichnis Stimmberechtigte eingetragen, die nicht für eine Wohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind, sich aber am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten sonst gewöhnlich im Freistaat Sachsen aufhalten und keine Wohnung in einem anderen Bundesland haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/19#abs-3 (3) Stimmberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor Beginn der Frist für die Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis bei der Gemeinde für eine Wohnung anmelden, werden auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis dieser Gemeinde eingetragen. Die stimmberechtigte Person ist bei ihrer Anmeldung über das Antragserfordernis zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/19#abs-4 (4) Bevor eine Person in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Stimmrechtsvoraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid erfüllt und ob sie nicht nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag (§ 23) gestellt ist.