Gesetze / Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
VVGEGArt 7 Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
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Nach Gewicht
- BGH, 06.07.2016 – IV ZR 169/15Private Krankenversicherung: Voraussetzungen der rückwirkenden Einstufung in den NotlagentarifZitiert von 3
- KG, 07.11.2014 – 6 U 194/11Zitiert von 3
- LG Essen, 29.01.2015 – 10 S 325/14
- BGH, 16.09.2014 – XI ZR 77/13Internationales Privatrecht: Kreditrückzahlungsklage einer liechtensteinischen Bank gegen einen deutschen Kreditnehmer; Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung; Anwendung der Regeln des internationalen Verbraucherschutzes auf ein Darlehen zur Finanzierung einer Kapitallebensversicherung mit Einmal-PrämienzahlungZitiert von 2
- BGH, 16.09.2014 – XI ZR 78/13Anwendbarkeit der Regeln des internationalen Verbraucherschutzes: Einordnung eines Darlehensvertrages mit einer liechtensteinischen Bank zur Finanzierung einer Kapitallebensversicherung zum Zweck der Altersvorsorge in einem Altfall
- BGH, 01.06.2016 – IV ZR 80/15Rückabwicklung eines mit einer liechtensteinischen Gesellschaft geschlossenen Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch: Anwendbarkeit deutschen Sachrechts wegen Behandlung des im Inland niedergelassenen Versicherungsmaklers als MittelspersonZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG München, 04.11.2025 – 25 U 1959/24 e
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2023 – L 4 P 1519/21Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 04.05.2021 – 12 U 355/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 7 VVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Versicherungsnehmer, für die am 1. August 2013 das Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes festgestellt ist, gelten ab diesem Zeitpunkt als im Notlagentarif § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Versicherungsnehmer gelten rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend gestellt worden sind, als im Notlagentarif versichert, wenn die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedriger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie. Dies gilt unter der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ruhendstellens aus dem Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen erhalten bleiben und in Anspruch genommene Ruhensleistungen im Verhältnis zum Versicherungsnehmer als solche des Notlagentarifs gelten. Eine Anrechnung gebildeter Alterungsrückstellungen nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die zu zahlende Prämie findet rückwirkend nicht statt. Der Versicherungsnehmer kann der rückwirkenden Versicherung nach Satz 2 widersprechen. Die Versicherer haben auf die Versicherung im Notlagentarif innerhalb von drei Monaten nach dem 1. August 2013 hinzuweisen und hierbei den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nach Satz 5 unter Hinweis auf die mit der rückwirkenden Versicherung verbundenen Folgen zu informieren; der Widerspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Hinweises beim Versicherer eingehen.