Gesetze / Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
VVGEGArt 9 Übergangsvorschrift zu § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes
Stand: 01.01.2025
§ 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist nur auf Restschuldversicherungen anzuwenden, die sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beziehen, der nach dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 9 VVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.06.2016 – IV ZR 80/15Rückabwicklung eines mit einer liechtensteinischen Gesellschaft geschlossenen Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch: Anwendbarkeit deutschen Sachrechts wegen Behandlung des im Inland niedergelassenen Versicherungsmaklers als MittelspersonZitiert von 10
- OLG München, 04.11.2025 – 25 U 1959/24 e
- BGH, 19.02.2003 – IV ZB 31/02Zitiert von 9
- OLG Brandenburg, 09.10.2012 – 11 U 172/11Zitiert von 2
- LG Karlsruhe, 03.07.2003 – 5 S 25/03Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 16.07.2002 – 4 U 192/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
Art. 9 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
BGBl. 2023 I Nr. 354
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