Gesetze / VVG-Informationspflichtenverordnung
VVG-InfoV§ 3 Informationspflichten bei der Krankenversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der substitutiven Krankenversicherung (§ 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 haben in Euro zu erfolgen.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666 7633 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen)
BGBl. 2021 I S. 1666
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 Abs. 50 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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01.08.2014 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2014 I S. 1330
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