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Artikel 9 · BT-Drs. 18/1772 · S. 31

Zu Artikel 9 (Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung)

Zu Artikel 9 (Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung)

Zu Nummer 1
Bislang wurden die Angaben hinsichtlich der Verwaltungskosten in der Information für den Versicherungs-
nehmer durch die Unternehmen nicht einheitlich dargelegt. Die Einfügung zur Angabe der Verwaltungskos-
ten normiert nunmehr eine ausdrückliche Pflicht. Dem Versicherungsnehmer wird dadurch die Vergleichbar-
keit zwischen verschiedenen Versicherungsverträgen erleichtert. Die Transparenz wird erhöht, da die Verwal-
tungskosten, auf die in der Regel ein Betrag zwischen drei und zehn Prozent der Prämie entfällt, zwischen
den verschiedenen Unternehmen differieren. Die Information kann für den Versicherungsnehmer ein wesent-
liches Entscheidungskriterium für den Abschluss eines Vertrages sein.

Zu Nummer 2
Der Begriff „Verwaltungskosten“ in § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist identisch zum Begriff der „sonstigen Ver-
waltungskosten“ im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 der Kalkulationsverordnung zu verstehen.

Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 Absatz 1 Nummer 1.
Drucksache 18/1772                                – 32 –          Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


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Herkunft

BT-Drs. 18/1772, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.262–105.456 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert cff756c3e08e3038….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP