Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/211?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/211?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/211?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestimmungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handele.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 211 geändert durch Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 211 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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