Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 19.12.2012 – IV ZR 200/10Inhaltskontrolle für Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung sowie die fondsgebundene Rentenversicherung: Verwendung von Formularklauseln durch einen VVaGZitiert von 3
- BGH, 17.10.2012 – IV ZR 202/10Inhaltskontrolle der Versicherungsbedingungen einer Kapitallebensversicherung und einer aufgeschobenen bzw. fondsgebundenen Rentenversicherung: Intransparenz bzw. unangemessene Benachteiligung bei der Berechnung des Rückkaufswerts, der Verrechnung der Abschlusskosten und der Behandlung geringfügiger AuszahlungsbeträgeZitiert von 17
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- OLG Saarbrücken, 27.09.2023 – 5 U 88/22Zitiert von 1
- LAG Hessen, 17.02.2021 – 6 Sa 480/20Zitiert von 1
- LG Bonn, 19.09.2017 – 10 O 387/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 13.11.2015 – 7 U 110/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/211#abs-1 (1) Die §§ 37, 38, 165, 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/211#abs-2 (2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/211#abs-3 (3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestimmungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handele.