Gesetze / Völkerstrafgesetzbuch
VStGB§ 12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Änderungsverlauf
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2016 I S. 3150
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