Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 25 Anwendung des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/25#abs-1 (1) Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1995 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/25#abs-2 (2) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die Vermögensteuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/25#abs-3 (3) § 24b ist für das zweite Halbjahr 1990 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/25#abs-4 (4) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale -, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank und die Thüringer Aufbaubank erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991, für das Landesförderinstitut Sachen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank - erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993, für die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1994 und für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1996 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 16 und 23 ist erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1991 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/25#abs-5 (5) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale - erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1992 und für die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozentrale - erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467) ist für die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen letztmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991 und für die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin letztmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1992 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 11 ist erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1992 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 20 und 21 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) sowie § 3 Abs. 1 Nr. 22 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 18 ist in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1992 und für die bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen (MBG) mbH erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1994 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/25#abs-6 (6) § 14 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 3 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) ist erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/25#abs-7 (7) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für das Bundeseisenbahnvermögen erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1994 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 1a ist letztmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/25#abs-8 (8) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1995 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 55 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals für die Vermögensteuer des Jahres 1994 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/25#abs-9 (9) § 24c in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) ist für die Vermögensteuer der Kalenderjahre 1991 bis 1995 anzuwenden. § 24c in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1996 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 18 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist für die Gesellschaft für Wagniskapital Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung - MBG - erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1996 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 18 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist für die Schleswig-Holsteinische Gesellschaft für Wagniskapital mbH letztmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1995 anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 25 VStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Arnsberg, 08.06.2001 – 3 K 2272/99Vergnügungssteuer für Spielgeräte; Anforderungen an die Annahme einer erdrosselnden Wirkung der Steuersatzerhöhung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 22.06.2012 – 14 A 670/12
- EuGH, 14.06.2017 – C-685/15Glücksspielrecht: Gerichtliche Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen im Verwaltungsstrafverfahren und Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 76
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.03.1998 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 529)
BGBl. 1998 I S. 529
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21.12.1993 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 25 eingefügt und geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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