Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 24c Zeitlich befristete Sondervorschrift für die Besteuerung nach dem Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Stand: 10.06.2019
Für die Vermögensteuer der Kalenderjahre 1996 bis 1998 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes:
Änderungsverlauf
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 24c geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 24c eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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