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Artikel 10 · BT-Drs. 12/4487 · S. 46

Zu Artikel 10 (Grundsteuergesetz)

Zu Artikel 10 (Grundsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 1 GrStG)
Die Änderung des GrStG dient einer Beseitigung der
Rechtsunsicherheit, die hinsichtlich des Fortbestands
der Grundsteuerfreiheit für bestimmte kirchliche
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/4487
Grundstücke durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs
entstanden ist.
Dieser hat durch Urteil vom 13. Mai 1987 (BStBl II
S. 722) entschieden, ein von der Grundsteuer befreites
Dienstgrundstück eines Geistlichen oder Kirchendie-
ners sei nur anzunehmen, wenn der betreffende
Grundbesitz unmittelbar zum Unterhalt des Stellen-
inhabers bestimmt sei und der Stelleninhaber über
Nutzungsart und Erträgnisse befinden könne. Ein
solches Dienstgrundstück sei nicht mehr gegeben,
wenn der Stelleninhaber Anspruch auf eine seinen
Lebensunterhalt sichernde Besoldung habe und ver-
pflichtet sei, die Reineinnahmen aus dem Grundstück
zur Erstattung der Gehaltszahlungen zu verwenden.
Damit wäre der derzeitige Befreiungstatbestand des
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG hinsichtlich der Dienstgrund-
stücke ins Leere gegangen, weil die heutigen Besol-
dungsregelungen und der für die zeitgemäße Bewirt-
schaftung von Grundbesitz erforderliche Verwal-
tungsablauf keinen Raum mehr für den tatsächlichen
Fortbestand der Eigenschaft „Dienstgrundstück" las-
sen. Davon unberührt geblieben wäre jedoch vor
allem die Grundsteuerbefreiung für die sog. fiktiven
Dienstgrundstücke bei der evangelischen Kirche.
Insoweit wirkte eine Vorschrift des preußischen
Gesetzes vom 2. Juli 1898 als Ausfüllung der Verfas-
sungsgarantie für negative Staatsleistungen an die
Kirchen weiter, nach der das Grundsteuerprivileg
zugunsten des Stellenfonds trotz Wegfalls des Nieß-
brauchs des Stelleninhabers aufrechterhalten blieb.
Schon aus Gründen der Gleichbehandlung der 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.364 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/4487, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 190.652–194.016 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert bff0650cbb353441….

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