Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten
Stand: 18.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/40#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/40#abs-2 (2) Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit der Aufgabe nach Absatz 1 zu beleihen. Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe zu bieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn
Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Justiz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/40#abs-3 (3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragene Aufgabe nicht sachgerecht, so kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Entschädigung beenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/40#abs-4 (4) Der Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/40#abs-5 (5) Das Bundesamt für Justiz macht die Beleihung im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
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08.12.2025 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.