Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit den Aufgaben nach Absatz 1 zu beleihen. Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn
Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Justiz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht, so kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Entschädigung beenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/40?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesamt für Justiz macht die Beleihung im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.