Gesetze / Vereinsregisterverordnung
VRV§ 9 Eintragungsverfügung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/9#abs-1 (1) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer Eintragungsverfügung, die den Wortlaut der Eintragung feststellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/9#abs-2 (2) Das Registergericht hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Ist zweifelhaft, ob der Zweck eines angemeldeten Vereins auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann das Registergericht im Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme der nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Stelle und der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle einholen. Das Registergericht teilt seine Entscheidung dieser Stelle mit, wenn sie darum gebeten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/9#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/9#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 9 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3145)
BGBl. 2009 I S. 3145
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 9 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 40 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.