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Artikel 6 · BT-Drs. 16/12813 · S. 15

Zu Artikel 6 (Änderung der Vereinsregister-

Zu Artikel 6 (Änderung der Vereinsregister-
verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1 VRV)
Das Namensverzeichnis soll künftig nur noch in der Ver-
einsregisterverordnung geregelt werden. Die Vorschrift über
die Führung des Namensregisters, die sich bisher in § 2
Absatz 3 VRV findet, soll künftig schon in § 1 VRV ein-
gestellt werden. Durch die geänderte Formulierung soll die
Rechtsnatur des Namensverzeichnisses als Hilfsverzeichnis
zum Vereinsregister besser zum Ausdruck gebracht werden.
Das Namensverzeichnis kann auch elektronisch geführt
werden. Dies ergibt sich aus § 8 Satz 1 VRV.
Die Änderung in § 1 Absatz 3 VRV stellt klar, dass auch das
Namensverzeichnis, wenn die Zuständigkeit für die Füh-
rung des gesamten Vereinsregisters wechselt, von dem bis-
her zuständigen Registergericht an das künftig zuständige
Registergericht abzugeben ist.
Zu Nummer 2 (§ 2 VRV)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 1
VRV.
Zu Nummer 3 (§ 3 VRV)
Mit der Änderung wird § 3 Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b
VRV an die Änderungen in § 75 Absatz 1 BGB angepasst
und übersichtlicher gegliedert. Künftig ist in der Spalte 4
des Vereinsregisters auch die rechtskräftige Abweisung ei-
nes Insolvenzantrages mangels Masse zu vermerken.
Zu Nummer 4 (§ 4 VRV)
Mit den Änderungen wird die Vorschrift an die übliche
Terminologie betreffend die Aufbewahrung elektronischer
Dokumente angepasst.
Zu Nummer 5 (§ 7 VRV)
Mit den Änderungen wird die Vorschrift so gefasst, dass sie
auch die künftig mögliche elektronische Führung der Regis-
terakten berücksichtigt.
Zu Buchstabe a
An Stelle des Begriffs des „Schriftstücks“ soll auch in der
Vereinsregisterverordnung der Begriff des „Dokuments“
verwendet werden, um auch die elektronische Akten-
führung zu erfassen.
Zu Buchstabe b
Die Sonderregelungen für die elektronische 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.596 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12813, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.861–67.457 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert daf84b8145394642….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP