Gesetze / Vereinsregisterverordnung

VRV

§ 8 Führung des Namensverzeichnisses

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.

§ 7 § 9