Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3145
BGBl. 2009 I S. 3145 · 23.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen
zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Vom 24. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Vorstand und Vertretung“.
c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Beschlussfassung des Vorstands“.
d) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und
Aufbewahrung von Dokumenten“.
e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur
Vertretungsmacht“.
f) Die Angaben zu den §§ 75, 76 und 77 werden
wie folgt gefasst:
„§ 75 Eintragungen bei Insolvenz
§ 76 Eintragungen bei Liquidation
§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmel-
dungen“.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „reichsgesetzlicher“
durch das Wort „bundesgesetzlicher“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesstaate“ durch
das Wort „Land“ ersetzt.
3. § 23 wird aufgehoben.
3a. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht
kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte
beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Perso-
nen, so wird der Verein durch die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenser-
klärung gegenüber einem Verein abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied
des Vorstands.“
3b. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Beschlussfassung des Vorstands
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Perso-
nen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach
den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins
geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.“
4. In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „er-
schienenen Mitglieder“ durch die Wörter „abge-
gebenen Stimmen“ ersetzt.
5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erschie-
nenen Mitglieder“ durch die Wörter „abgege-
benen Stimmen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins
auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der
Satzung die Genehmigung der zuständigen
Behörde erforderlich.“
5a. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des
§ 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33
und 38 finden insoweit keine Anwendung als die
Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann
auch für die Beschlussfassung des Vorstands
durch die Satzung nicht abgewichen werden.“
6. In § 41 Satz 2 werden die Wörter „erschienenen
Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stim-
men“ ersetzt.
7. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Insolvenzverfahrens“ die Wörter „und mit
Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgewiesen worden ist,“ eingefügt.
8. Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:
„§ 43
Entziehung der Rechtsfähigkeit
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Ver-
leihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen
werden, wenn er einen anderen als den in der Sat-
zung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44
Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die
Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestim-
men sich nach dem Recht des Landes, in dem der
Verein seinen Sitz hat.“
9. In § 45 Absatz 3 wird das Wort „Bundesstaats“
durch das Wort „Landes“ ersetzt.
9a. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so
sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung be-
fugt und können Beschlüsse nur einstimmig fas-
sen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.“
10. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
11. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Sat-
zung und der Urkunden über die Bestellung des
Vorstands beizufügen.“
12. In § 60 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
chen.
13. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Bekanntmachung der Eintragung
und Aufbewahrung von Dokumenten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des
Vereins in das Vereinsregister durch Veröffent-
lichung in dem von der Landesjustizverwaltung
bestimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem bekannt zu machen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die mit der Anmeldung eingereichten
Dokumente werden vom Amtsgericht aufbe-
wahrt.“
13a. § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Vertrauensschutz
bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Be-
stimmungen, die den Umfang der Vertretungs-
macht des Vorstands beschränken oder die Ver-
tretungsmacht des Vorstands abweichend von
der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.“
14. § 71 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Än-
derung enthaltenden Beschlusses und der Wort-
laut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der
Satzung müssen die geänderten Bestimmungen
mit dem Beschluss über die Satzungsänderung,
die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt
eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung
und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne
dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung ein-
gereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen
Änderungen übereinstimmen.“
15. In § 72 werden die Wörter „von ihm vollzogene“
durch das Wort „schriftliche“ ersetzt.
16. In § 73 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
chen.
17. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird aufgeho-
ben.
18. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Eintragungen bei Insolvenz“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und der Beschluss, durch den die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse rechtskräftig abgewiesen worden
ist, sowie die Auflösung des Vereins nach
§ 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen
einzutragen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche
gilt für“ durch die Wörter „Von Amts wegen
sind auch einzutragen“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wird der Verein durch Beschluss der
Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1
Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die
Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses
beizufügen.“
19. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 76
Eintragungen bei Liquidation“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die
Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das
Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt
für die Beendigung des Vereins nach der Liqui-
dation.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat
durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der An-
meldung ist der Umfang der Vertretungsmacht

der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der
Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht so-
wie die Beendigung des Vereins sind von den
Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des
Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der
Vertretungsmacht, die abweichend von § 48
Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift
der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde
beizufügen.“
20. § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Anmeldepflichtige und
Form der Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von
Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquida-
toren, die insoweit zur Vertretung des Vereins be-
rechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklä-
rung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift
oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Ge-
richt eingereicht werden.“
21. In § 78 Absatz 1 werden nach der Angabe „des
§ 74 Abs. 2“ ein Komma und die Angabe „des
§ 75 Absatz 2“ eingefügt.
22. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Von den Eintragungen kann eine Abschrift
verlangt werden; die Abschrift ist auf Ver-
langen zu beglaubigen. Wird das Vereins-
register maschinell geführt, tritt an die
Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die
der beglaubigten Abschrift ein amtlicher
Ausdruck.“
cc) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort „Behörde“
durch das Wort „Landesjustizverwaltung“ und
das Wort „Bezirk“ durch das Wort „Zuständig-
keitsbereich“ ersetzt.
23. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3
und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stif-
tungen entsprechende Anwendung, die Vor-
schriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27
Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als
sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von
einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein an-
deres ergibt.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142) geän-
dert worden ist, wird folgender § 24 angefügt:
„§ 24
Übergangsvorschrift
zu dem Gesetz zur Erleichterung
elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister
und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor
dem 30. September 2009 die Rechtsfähigkeit im Inland
verliehen wurde, bleiben rechtsfähig. Auf die Vereine
sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der bis zum 29. September 2009 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung
In § 50 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „kann“ die Wörter „klagen und“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Kostenordnung
§ 89 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8
des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 4 wird Absatz 3.
Artikel 5
Änderung des
Umwandlungsgesetzes
In § 103 Satz 1 und § 275 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „erschienenen
Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“
ersetzt.
Artikel 5a
Änderung des
Parteiengesetzes
In § 11 Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994
(BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) geändert

worden ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Vereinsregisterverordnung
Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999
(BGBl. I S. 147), die zuletzt durch Artikel 40 Absatz 3
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Zu dem Vereinsregister wird ein alphabe-
tisches Verzeichnis der Namen der Vereine ge-
führt, die im Register eingetragen sind (Namens-
verzeichnis).“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
c) In dem neuen Absatz 3 werden nach dem Wort
„Registerblätter“ ein Komma und die Wörter
„das dazu geführte Namensverzeichnis“ einge-
fügt.
2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 3 Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen
Rechtsverhältnissen, namentlich
aa) Umwandlungen,
bb) der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit und die
Entziehung der Rechtsfähigkeit,
cc) der Beschluss, durch den die Eröffnung ei-
nes Insolvenzverfahrens mangels Masse
rechtskräftig abgewiesen worden ist, die Er-
öffnung, Einstellung und Aufhebung eines
Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Er-
öffnungsbeschlusses, die Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treu-
händers unter den Voraussetzungen des
§ 75 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und die Aufhebung dieser
Maßnahme, die Anordnung der Eigenver-
waltung durch den Schuldner, deren Aufhe-
bung und die Anordnung der Zustimmungs-
bedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte
des Schuldners sowie die Überwachung
der Erfüllung des Insolvenzplans und die
Aufhebung der Überwachung,
dd) die Auflösung und die Fortsetzung,
ee) die Beendigung des Vereins nach der Liqui-
dation und
ff) das Erlöschen;“.
4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesjustiz-
verwaltung“ die Wörter „als Wiedergabe auf ei-
nem Bild- oder Datenträger oder in anderer
Form“ und nach dem Wort „daß“ die Wörter „die
Wiedergabe oder“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie können bei einer anderen Stelle aufbewahrt
werden, wenn sie elektronisch auch beim Regis-
tergericht abrufbar sind.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücke“
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Dokument aus anderen Akten des
Amtsgerichts für die Führung des Registers
gebraucht, so ist eine beglaubigte Abschrift
zu den Registerakten zu nehmen.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Urkunde“
durch die Wörter „des Dokuments“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Richter“ durch das
Wort „Rechtspfleger“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „in Pa-
pierform geführte“ werden gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Führung des Namensverzeichnisses
Das Namensverzeichnis kann elektronisch ge-
führt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung
des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften
über die Aktenführung.“
7. § 9 Absatz 4 wird aufgehoben.
8. In § 10 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort
„über“ die Wörter „den Beschluss, durch den die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels
Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist,“ ein-
gefügt.
9. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Einsicht in das Vereinsregister
Das Register, die von dem Verein zum Register
eingereichten Dokumente und das Namensver-
zeichnis sind in der Geschäftsstelle des Register-
gerichts während der Dienststunden zur Einsicht
vorzulegen. Werden die vom Verein zum Register
eingereichten Dokumente oder geschlossene Re-
gisterblätter elektronisch aufbewahrt, wird die Ein-
sicht nach § 31 Satz 2 gewährt. Dasselbe gilt für die
Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensver-
zeichnis.“
10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird eine beglaubigte Abschrift von einem
zum Register eingereichten Dokument beantragt,
so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu
machen, ob das Dokument eine Urschrift, eine Wie-
dergabe auf einem Bildträger oder anderen Daten-
träger nach § 55a Absatz 5 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in der vor dem 30. September 2009
geltenden Fassung, eine Ausfertigung oder eine
einfache oder beglaubigte Abschrift ist. Ist das
Dokument eine beglaubigte Abschrift, eine Aus-
fertigung oder eine Wiedergabe nach Satz 1, so ist
der Ausfertigungsvermerk, der Beglaubigungsver-

merk oder der Vermerk nach § 55a Absatz 5 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem
30. September 2009 geltenden Fassung in die be-
glaubigte Abschrift aufzunehmen. Auch Durchstrei-
chungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierun-
gen oder andere Mängel des Dokuments sollen in
dem Vermerk angegeben werden.“
11. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Registerakten,
Namensverzeichnis und Handblatt
(1) Nach Anlegung des maschinell geführten Ver-
einsregisters werden die Registerakten nach § 7
Absatz 1 und 2 weitergeführt. Ein Namensverzeich-
nis und Handblätter werden zu dem maschinell ge-
führten Vereinsregister nicht geführt. Das Namens-
verzeichnis und die Handblätter zu dem in Papier-
form geführten Register werden geschlossen.
(2) Die Handblätter können ausgesondert und
vernichtet werden. Wird das Handblatt bei den Re-
gisterakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt
des wegen Umschreibung geschlossenen Regis-
ters zu kennzeichnen.“
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Überprüfung nach § 55a Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die Eintra-
gung auch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit,
Verständlichkeit und auf ihre Übereinstimmung
mit der Eintragungsverfügung durchgesehen
werden.“
13. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Behandlung der
nach Neufassung geschlossenen Registerblätter
Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach
einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 ge-
schlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, wei-
terhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken
wiedergabefähig bleiben.“
14. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Einsicht in das
maschinell geführte Vereinsregister
Die Einsicht in das maschinell geführte Vereins-
register ist über ein Datensichtgerät oder durch Ein-
sicht in einen aktuellen oder chronologischen Aus-
druck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann
gestattet werden, das Registerblatt selbst am Da-
tensichtgerät einzusehen, wenn sichergestellt ist,
dass er die zulässige Einsicht nicht überschreitet
und Veränderungen am Inhalt des Vereinsregisters
nicht vorgenommen werden können. Für die Ein-
sicht in die vom Verein eingereichten Dokumente,
die elektronisch aufbewahrt werden, in ein elektro-
nisch geführtes Namensverzeichnis oder elektro-
nisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter
gilt Satz 1 entsprechend.“
15. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3145. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 203f6a0381041e13….