Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3145

BGBl. 2009 I S. 3145 · 23.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 3145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3145
                                        Gesetz
                    zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen
            zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
                                             Vom 24. September 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
      Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
        „§ 23 (weggefallen)“.
      b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
        „§ 26 Vorstand und Vertretung“.

      c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

        „§ 28 Beschlussfassung des Vorstands“.
      d) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
        „§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und
              Aufbewahrung von Dokumenten“.

      e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
        „§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur
              Vertretungsmacht“.
      f) Die Angaben zu den §§ 75, 76 und 77 werden
         wie folgt gefasst:
        „§ 75 Eintragungen bei Insolvenz
        § 76    Eintragungen bei Liquidation

        § 77    Anmeldepflichtige und Form der Anmel-
                dungen“.
 2.   § 22 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird das Wort „reichsgesetzlicher“
         durch das Wort „bundesgesetzlicher“ ersetzt.
      b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesstaate“ durch
         das Wort „Land“ ersetzt.

 3.   § 23 wird aufgehoben.

 3a. § 26 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 26
                  Vorstand und Vertretung
        (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der
      Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer-
      gerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen

     Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht
     kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte
     beschränkt werden.
        (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Perso-
     nen, so wird der Verein durch die Mehrheit der
     Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenser-
     klärung gegenüber einem Verein abzugeben, so
     genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied
     des Vorstands.“
3b. § 28 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 28
             Beschlussfassung des Vorstands
       Bei einem Vorstand, der aus mehreren Perso-
     nen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach
     den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins
     geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.“

4.   In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „er-
     schienenen Mitglieder“ durch die Wörter „abge-
     gebenen Stimmen“ ersetzt.
5.   § 33 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erschie-
        nenen Mitglieder“ durch die Wörter „abgege-
        benen Stimmen“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins
       auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der
       Satzung die Genehmigung der zuständigen
       Behörde erforderlich.“

5a. § 40 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 40
                 Nachgiebige Vorschriften
        Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des
     § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33
     und 38 finden insoweit keine Anwendung als die
     Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann
     auch für die Beschlussfassung des Vorstands

     durch die Satzung nicht abgewichen werden.“

6.   In § 41 Satz 2 werden die Wörter „erschienenen
     Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stim-
     men“ ersetzt.
7.   In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Insolvenzverfahrens“ die Wörter „und mit
     Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Er-
BGBl. 2009, Seite 3146 — Originalseite als Abbildung
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       öffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
       abgewiesen worden ist,“ eingefügt.
 8.    Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:
                             „§ 43

                Entziehung der Rechtsfähigkeit

          Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Ver-
       leihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen
       werden, wenn er einen anderen als den in der Sat-
       zung bestimmten Zweck verfolgt.

                              § 44
                  Zuständigkeit und Verfahren

         Die Zuständigkeit und das Verfahren für die
       Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestim-
       men sich nach dem Recht des Landes, in dem der
       Verein seinen Sitz hat.“
 9.    In § 45 Absatz 3 wird das Wort „Bundesstaats“
       durch das Wort „Landes“ ersetzt.

 9a. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so

       sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung be-
       fugt und können Beschlüsse nur einstimmig fas-
       sen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.“
10.    § 55a wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 wird aufgehoben.
       b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
          und 3.
       c) Absatz 5 wird aufgehoben.
11.    § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Sat-
       zung und der Urkunden über die Bestellung des
       Vorstands beizufügen.“
12.    In § 60 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
       chen.
13.    § 66 wird wie folgt geändert:

       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 66

                Bekanntmachung der Eintragung
              und Aufbewahrung von Dokumenten“.
       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des
         Vereins in das Vereinsregister durch Veröffent-
         lichung in dem von der Landesjustizverwaltung
         bestimmten elektronischen Informations- und
         Kommunikationssystem bekannt zu machen.“

       c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Die mit der Anmeldung eingereichten

         Dokumente werden vom Amtsgericht aufbe-
         wahrt.“

13a. § 70 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 70
                       Vertrauensschutz
            bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
          Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Be-
       stimmungen, die den Umfang der Vertretungs-
       macht des Vorstands beschränken oder die Ver-

      tretungsmacht des Vorstands abweichend von
      der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.“
14.   § 71 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:
      „Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Än-

      derung enthaltenden Beschlusses und der Wort-
      laut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der
      Satzung müssen die geänderten Bestimmungen
      mit dem Beschluss über die Satzungsänderung,
      die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt
      eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung
      und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne
      dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung ein-
      gereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen
      Änderungen übereinstimmen.“

15.   In § 72 werden die Wörter „von ihm vollzogene“
      durch das Wort „schriftliche“ ersetzt.
16.   In § 73 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
      chen.

17.   § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird aufgeho-
      ben.

18.   § 75 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 75
                  Eintragungen bei Insolvenz“.
      b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
         folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
            und der Beschluss, durch den die Eröff-
            nung des Insolvenzverfahrens mangels
            Masse rechtskräftig abgewiesen worden
            ist, sowie die Auflösung des Vereins nach
            § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen
            einzutragen.“
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche
            gilt für“ durch die Wörter „Von Amts wegen
            sind auch einzutragen“ ersetzt.

      c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Wird der Verein durch Beschluss der
        Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1
        Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die
        Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der
        Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses
        beizufügen.“
19.   § 76 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 76

                 Eintragungen bei Liquidation“.

      b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die
        Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das

        Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt
        für die Beendigung des Vereins nach der Liqui-
        dation.“
      c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat
        durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der An-
        meldung ist der Umfang der Vertretungsmacht
BGBl. 2009, Seite 3147 — Originalseite als Abbildung
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         der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der
         Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht so-
         wie die Beendigung des Vereins sind von den
         Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der
         durch Beschluss der Mitgliederversammlung
         bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des
         Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der
         Vertretungsmacht, die abweichend von § 48
         Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift
         der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde
         beizufügen.“

20.   § 77 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 77

                   Anmeldepflichtige und
                   Form der Anmeldungen

         Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von
      Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquida-
      toren, die insoweit zur Vertretung des Vereins be-
      rechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklä-
      rung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift
      oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Ge-
      richt eingereicht werden.“

21.   In § 78 Absatz 1 werden nach der Angabe „des
      § 74 Abs. 2“ ein Komma und die Angabe „des
      § 75 Absatz 2“ eingefügt.

22.   § 79 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“
             durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

         bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
             „Von den Eintragungen kann eine Abschrift
             verlangt werden; die Abschrift ist auf Ver-
             langen zu beglaubigen. Wird das Vereins-
             register maschinell geführt, tritt an die
             Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die
             der beglaubigten Abschrift ein amtlicher
             Ausdruck.“
         cc) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

      b) In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort „Behörde“
         durch das Wort „Landesjustizverwaltung“ und
         das Wort „Bezirk“ durch das Wort „Zuständig-
         keitsbereich“ ersetzt.

23.   § 86 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3
         und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stif-
         tungen entsprechende Anwendung, die Vor-
         schriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27
         Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als
         sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
         daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von
         einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein an-
         deres ergibt.“

      b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2“ durch
         die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
               Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142) geän-
dert worden ist, wird folgender § 24 angefügt:

                         „§ 24
                 Übergangsvorschrift
           zu dem Gesetz zur Erleichterung
   elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister
      und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

     Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor
dem 30. September 2009 die Rechtsfähigkeit im Inland
verliehen wurde, bleiben rechtsfähig. Auf die Vereine
sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der bis zum 29. September 2009 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“

                       Artikel 3
         Änderung der Zivilprozessordnung

   In § 50 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „kann“ die Wörter „klagen und“ eingefügt.

                       Artikel 4
                    Änderung der
                   Kostenordnung
   § 89 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8
des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 4 wird Absatz 3.

                       Artikel 5

                  Änderung des
               Umwandlungsgesetzes
   In § 103 Satz 1 und § 275 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „erschienenen
Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“
ersetzt.

                      Artikel 5a
                   Änderung des
                  Parteiengesetzes

  In § 11 Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994
(BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) geändert
BGBl. 2009, Seite 3148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3148
worden ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

                       Artikel 6
                   Änderung der
             Vereinsregisterverordnung
  Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999
(BGBl. I S. 147), die zuletzt durch Artikel 40 Absatz 3
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
          „(2) Zu dem Vereinsregister wird ein alphabe-
       tisches Verzeichnis der Namen der Vereine ge-
       führt, die im Register eingetragen sind (Namens-
       verzeichnis).“

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.

   c) In dem neuen Absatz 3 werden nach dem Wort
      „Registerblätter“ ein Komma und die Wörter
      „das dazu geführte Namensverzeichnis“ einge-
      fügt.

 2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.

 3. § 3 Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt
    gefasst:

   „b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen
       Rechtsverhältnissen, namentlich
       aa) Umwandlungen,
       bb) der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit und die
           Entziehung der Rechtsfähigkeit,

       cc) der Beschluss, durch den die Eröffnung ei-
           nes Insolvenzverfahrens mangels Masse
           rechtskräftig abgewiesen worden ist, die Er-
           öffnung, Einstellung und Aufhebung eines
           Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Er-
           öffnungsbeschlusses, die Bestellung eines
           vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treu-
           händers unter den Voraussetzungen des
           § 75 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen
           Gesetzbuchs und die Aufhebung dieser
           Maßnahme, die Anordnung der Eigenver-
           waltung durch den Schuldner, deren Aufhe-
           bung und die Anordnung der Zustimmungs-
           bedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte
           des Schuldners sowie die Überwachung
           der Erfüllung des Insolvenzplans und die
           Aufhebung der Überwachung,
       dd) die Auflösung und die Fortsetzung,

       ee) die Beendigung des Vereins nach der Liqui-
           dation und
       ff) das Erlöschen;“.

 4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesjustiz-
      verwaltung“ die Wörter „als Wiedergabe auf ei-
      nem Bild- oder Datenträger oder in anderer
      Form“ und nach dem Wort „daß“ die Wörter „die
      Wiedergabe oder“ gestrichen.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Sie können bei einer anderen Stelle aufbewahrt
      werden, wenn sie elektronisch auch beim Regis-
      tergericht abrufbar sind.“
 5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücke“
      durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Wird ein Dokument aus anderen Akten des
          Amtsgerichts für die Führung des Registers
          gebraucht, so ist eine beglaubigte Abschrift
          zu den Registerakten zu nehmen.“
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Urkunde“
          durch die Wörter „des Dokuments“ ersetzt.

      cc) In Satz 4 wird das Wort „Richter“ durch das
          Wort „Rechtspfleger“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „in Pa-
      pierform geführte“ werden gestrichen.
 6. § 8 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8
           Führung des Namensverzeichnisses

      Das Namensverzeichnis kann elektronisch ge-
   führt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung

   des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften
   über die Aktenführung.“
 7. § 9 Absatz 4 wird aufgehoben.
 8. In § 10 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort
    „über“ die Wörter „den Beschluss, durch den die
    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels
    Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist,“ ein-
    gefügt.

 9. § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16
              Einsicht in das Vereinsregister

      Das Register, die von dem Verein zum Register
   eingereichten Dokumente und das Namensver-
   zeichnis sind in der Geschäftsstelle des Register-
   gerichts während der Dienststunden zur Einsicht
   vorzulegen. Werden die vom Verein zum Register
   eingereichten Dokumente oder geschlossene Re-
   gisterblätter elektronisch aufbewahrt, wird die Ein-
   sicht nach § 31 Satz 2 gewährt. Dasselbe gilt für die
   Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensver-
   zeichnis.“
10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Wird eine beglaubigte Abschrift von einem
   zum Register eingereichten Dokument beantragt,
   so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu
   machen, ob das Dokument eine Urschrift, eine Wie-
   dergabe auf einem Bildträger oder anderen Daten-
   träger nach § 55a Absatz 5 des Bürgerlichen Ge-

   setzbuchs in der vor dem 30. September 2009
   geltenden Fassung, eine Ausfertigung oder eine
   einfache oder beglaubigte Abschrift ist. Ist das
   Dokument eine beglaubigte Abschrift, eine Aus-
   fertigung oder eine Wiedergabe nach Satz 1, so ist
   der Ausfertigungsvermerk, der Beglaubigungsver-
BGBl. 2009, Seite 3149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3149
   merk oder der Vermerk nach § 55a Absatz 5 Satz 2
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem
   30. September 2009 geltenden Fassung in die be-
   glaubigte Abschrift aufzunehmen. Auch Durchstrei-
   chungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierun-
   gen oder andere Mängel des Dokuments sollen in
   dem Vermerk angegeben werden.“

11. § 26 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 26
                    Registerakten,
            Namensverzeichnis und Handblatt
      (1) Nach Anlegung des maschinell geführten Ver-
   einsregisters werden die Registerakten nach § 7
   Absatz 1 und 2 weitergeführt. Ein Namensverzeich-
   nis und Handblätter werden zu dem maschinell ge-
   führten Vereinsregister nicht geführt. Das Namens-
   verzeichnis und die Handblätter zu dem in Papier-
   form geführten Register werden geschlossen.

      (2) Die Handblätter können ausgesondert und

   vernichtet werden. Wird das Handblatt bei den Re-

   gisterakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt

   des wegen Umschreibung geschlossenen Regis-

   ters zu kennzeichnen.“

12. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder dem Ur-
      kundsbeamten der Geschäftsstelle“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Bei der Überprüfung nach § 55a Absatz 3
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die Eintra-
      gung auch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit,
      Verständlichkeit und auf ihre Übereinstimmung
      mit der Eintragungsverfügung durchgesehen
      werden.“

13. § 30 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 30
                   Behandlung der
     nach Neufassung geschlossenen Registerblätter

       Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach
    einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 ge-
    schlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, wei-
    terhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken
    wiedergabefähig bleiben.“
14. § 31 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 31
                     Einsicht in das
            maschinell geführte Vereinsregister
       Die Einsicht in das maschinell geführte Vereins-
    register ist über ein Datensichtgerät oder durch Ein-
    sicht in einen aktuellen oder chronologischen Aus-
    druck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann
    gestattet werden, das Registerblatt selbst am Da-
    tensichtgerät einzusehen, wenn sichergestellt ist,
    dass er die zulässige Einsicht nicht überschreitet

    und Veränderungen am Inhalt des Vereinsregisters

    nicht vorgenommen werden können. Für die Ein-

    sicht in die vom Verein eingereichten Dokumente,

    die elektronisch aufbewahrt werden, in ein elektro-

    nisch geführtes Namensverzeichnis oder elektro-
    nisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter
    gilt Satz 1 entsprechend.“
15. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
16. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 24. September 2009
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                      Die Bundesministerin
l a M e r k e l

der Justiz
                                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3145. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 203f6a0381041e13….