Gesetze / Verbraucherinformationsgesetz
VIG§ 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.