Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 9 Wahrnehmungszwang
Stand: 10.06.2019
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn
1.
die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören und
2.
der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen.
Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahrnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 9 VGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG München II, 04.10.2021 – 42 O 13841/19Zitiert von 1
- BGH, 09.09.2021 – I ZR 113/18Nutzungsrechtseinräumung durch Verwertungsgesellschaft: Verlangen nach wirksamen technischen Maßnahmen gegen Framing digitaler Inhalte als angemessene Bedingung im Lizenzvertrag; Interessenabwägung - Deutsche Digitale Bibliothek IIZitiert von 7
- OLG München, 27.07.2023 – 29 U 7919/21
- BGH, 28.07.2022 – I ZR 141/20Reichweite urheberrechtlicher Auskunftsansprüche von Verwertungsgesellschaften - Elektronischer Pressespiegel IIZitiert von 14
- OLG Köln, 18.11.2022 – 6 U 57/22
- KG, 18.06.2018 – 24 U 146/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.