Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 8 Nutzer

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist.

§ 7a § 9