Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 10 Zustimmung zur Rechtswahrnehmung

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.

§ 9 § 11