Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 52d Verordnungsermächtigung
Stand: 07.06.2021
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes näher zu regeln:
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 52d neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.