Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte

Stand: 07.06.2021

Bund

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.

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