Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 52 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/52#abs-1 (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über Nutzungen von Werken ihres Repertoires, die nicht verfügbar sind (§ 52b), mit einer inländischen Kulturerbe-Einrichtung (§ 60d des Urheberrechtsgesetzes), so hat sie entsprechende Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einzuräumen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/52#abs-2 (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung jederzeit gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum widersprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/52#abs-3 (3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
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