Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 52b Nicht verfügbare Werke

Stand: 07.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/52b#abs-1 (1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/52b#abs-2 (2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/52b#abs-3 (3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten Schriften veröffentlicht wurden, sind über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden.

§ 52a § 52c