Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft

Stand: 07.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51b#abs-1 (1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kollektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51b#abs-2 (2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist.

§ 51a § 52