Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten
Stand: 07.06.2021
Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 52c neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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