Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 107 Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG München, 23.01.2023 – 38 Sch 56/22 WG
- OLG München, 22.12.2022 – 38 Sch 45/22 WGZitiert von 1
- BVerfG, 28.07.2016 – 1 BvR 1567/16Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen §§ 107, 129 Abs 4 VGG (Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz) gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig - Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (§ 105 VGG) im Verfahren gem §§ 107, 129 VGG vollumfänglich überprüfbar - Rechtswegerschöpfung bzgl einer etwaigen Sicherheitsanordnung daher zumutbarZitiert von 6
- KG, 24.04.2025 – 1 VA 45/24
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/107#abs-1 (1) In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 über die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien kann die Schiedsstelle auf Antrag der Verwertungsgesellschaft anordnen, dass der beteiligte Hersteller, Importeur oder Händler für die Erfüllung des Anspruchs aus § 54 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes Sicherheit zu leisten hat. Von der Anordnung nach Satz 1 hat sie abzusehen, wenn angemessene Teilleistungen erbracht sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/107#abs-2 (2) Der Antrag muss die Höhe der begehrten Sicherheit enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/107#abs-3 (3) Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung entscheidet die Schiedsstelle nach billigem Ermessen. Bei der Höhe der Sicherheit kann sie nicht über den Antrag hinausgehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/107#abs-4 (4) Das zuständige Oberlandesgericht (§ 129 Absatz 1) kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft durch Beschluss die Vollziehung einer Anordnung nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Das zuständige Oberlandesgericht kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung notwendig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/107#abs-5 (5) Auf Antrag kann das zuständige Oberlandesgericht den Beschluss nach Absatz 4 aufheben oder ändern.