Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 130 Entscheidung über Gesamtverträge
Stand: 10.06.2019
Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Die Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 130 VGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 03.03.2023 – 38 Sch 61/21 WGZitiert von 2
- OLG München, 25.08.2023 – 38 Sch 63/21 WG
- BGH, 25.07.2024 – I ZR 27/23Festsetzung eines urheberrechtlichen Gesamtvertrags zur Regelung der Vergütung für die kabelgebundene Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen: Indizwirkung von Einzelverträgen für die Angemessenheit einer Regelung; Indizwirkung eines gekündigten Referenzvertrags; Begriff der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung des Unionsrechts; relevanter wirtschaftlicher Wert der Nutzung; Wegfall des Gesamtvertragsrabatts; Antrag auf Festsetzung einer längeren Vertragslaufzeit - Gesamtvertrag Kabelweitersendung
- BGH, 01.04.2021 – I ZR 45/20Urheberrechtliche Gerätevergütung: Darlegungs- und Beweislast der Partei eines Gesamtvertrags bei begehrter Erhöhung der Vergütungssätze nach Vertragsbeendigung; Angemessenheit der in einem Gesamtvertrag vorgenommenen Festsetzung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden; Festsetzung einer den Antrag einer Partei übersteigenden Zinshöhe - Gesamtvertrag USB-Sticks und SpeicherkartenZitiert von 11
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 68/20 WG
- BGH, 22.05.2025 – I ZR 133/23Festsetzung eines Gesamtvertrags über die Musiknutzung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung - Gesamtpauschalvertrag Tanzschulen
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.09.2024 – I ZR 132/23Rabattverlust im Gesamtvertrag bei gerichtlicher Überprüfung der Vergütungsangemessenheit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 VGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.