Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1880 Mittellosigkeit des Betreuten

Stand: 01.01.2023

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1880#abs-1 (1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1880#abs-2 (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

§ 1879 § 1881