Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1880 Mittellosigkeit des Betreuten
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- LG Halle, 30.03.2023 – 1 T 80/23
- LG Lübeck, 07.07.2025 – 7 T 89/24
- LG Münster, 31.07.2024 – 5 T 205/24
- BGH, 14.08.2024 – XII ZB 440/23Berufsbetreuervergütung: Geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses als stationäre Einrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt des zivilrechtlich untergebrachten Betroffenen; Vergütungsanspruch gegen die StaatskasseZitiert von 2
- BGH, 24.07.2024 – IV ZB 8/23Befriedigung von Nachlasspflegerkosten und Gerichtskosten bei teilmittellosem NachlassZitiert von 7
- LG Lübeck, 28.10.2024 – 7 T 259/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Freiburg, 23.05.2025 – 4 T 40/25
- OLG Celle, 17.02.2025 – 6 W 136/24
- OLG Karlsruhe, 15.07.2024 – 2 WF 54/24
17 Entscheidungen zu § 1880 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1880 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1880#abs-1 (1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1880#abs-2 (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.