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# § 2 VBVG 2023 — Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz  
Stand: 07.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen.

(2) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 2 VBVG 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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