Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 305 Befragung, Auskunftspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/305?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/305?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Nummer 1 auch gegenüber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/305?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Versicherungsgeschäfte (§ 308 Absatz 1 Satz 1) betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder der Organe und die Gesellschafter und Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Mitglieder eines Organs, Gesellschafter sowie Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/305?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/305?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/305?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 305 eingefügt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 305 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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