Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten
Stand: 26.06.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 13.11.2015 – 7 U 110/14Zitiert von 3
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 825/08Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen; hier: kleinere Versicherungsvereine auf GegenseitigkeitZitiert von 9
- BAG, 18.11.2008 – 3 AZR 970/06Zitiert von 16
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 706/08Gesundheitsreform 2007 (Basistarif, Portabilität von Altersrückstellungen, dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 163
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 – 12 Sa 683/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 2590/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 390/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.11.2008 – 12 A 303/07Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/21#abs-1 (1) Bei der Beurteilung des Erwerbs arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/21#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.