Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Beurteilung des Erwerbs arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.