Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 825/08Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen; hier: kleinere Versicherungsvereine auf GegenseitigkeitZitiert von 9
- BGH, 04.09.2019 – 1 StR 579/18Unerlaubtes Betreiben eines Versicherungsgeschäfts: Vorliegen eines Versicherungsgeschäft; Tätervorsatz; BetreibereigenschaftZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/144#abs-1 (1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, gelten für die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/144#abs-2 (2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.