Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/11286 · S. 53
Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) werden flankierende Vorschriften zur Durchführung reiner Beitragszu- sagen in der betrieblichen Altersversorgung ergänzt. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird an die Ergänzungen im VAG angepasst. Zu Nummer 2 (Teil 4a) In der betrieblichen Altersversorgung sind auf Grund des § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG künftig reine Bei- tragszusagen möglich. Die Beiträge werden an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebens- versicherungsunternehmen (durchführende Einrichtung) gezahlt und dort angelegt. Die Leistungen zur Altersver- sorgung werden nach § 22 Absatz 1 BetrAVG auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungs- kapitals erbracht. Grundlegende Anforderungen, die die durchführenden Einrichtungen bei reinen Beitragszusagen einzuhalten ha- ben, werden im neuen Teil 4a des VAG getroffen. Spezielle Regelungen werden in einer Verordnung festgelegt. Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen. Die weitere Ausgestaltung legen im jeweiligen Fall die Tarif- vertragsparteien fest, die sich an der Durchführung und Steuerung der betrieblichen Altersversorgung beteiligen müssen (vgl. § 21 Absatz 1 BetrAVG). Dabei ist darauf zu achten, dass die aufsichtsrechtlichen Rechte und Pflich- ten der durchführenden Einrichtung, ihrer Organe und Funktionen nicht beeinträchtigt werden. Zu § 244a Nach Absatz 1 enthält der neue Teil 4a Vorschriften für die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieb- lichen Altersversorgung. Absatz 2 stellt klar, dass diese Vorschriften Vorrang gegenüber den anderen Regelungen des VAG haben. Zu § 244b Absatz 1 steckt den Rahmen ab, in dem eine durchführende Einrichtung reine Beitragszusagen durchführen darf. Im Un
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.206 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11286, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 152.878–159.084 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8976686ac3c1c3a8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP