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Artikel 6 · BT-Drs. 18/11286 · S. 53

Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) werden flankierende Vorschriften zur Durchführung reiner Beitragszu-
sagen in der betrieblichen Altersversorgung ergänzt.
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird an die Ergänzungen im VAG angepasst.
Zu Nummer 2
(Teil 4a)
In der betrieblichen Altersversorgung sind auf Grund des § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG künftig reine Bei-
tragszusagen möglich. Die Beiträge werden an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebens-
versicherungsunternehmen (durchführende Einrichtung) gezahlt und dort angelegt. Die Leistungen zur Altersver-
sorgung werden nach § 22 Absatz 1 BetrAVG auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungs-
kapitals erbracht.
Grundlegende Anforderungen, die die durchführenden Einrichtungen bei reinen Beitragszusagen einzuhalten ha-
ben, werden im neuen Teil 4a des VAG getroffen. Spezielle Regelungen werden in einer Verordnung festgelegt.
Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen. Die weitere Ausgestaltung legen im jeweiligen Fall die Tarif-
vertragsparteien fest, die sich an der Durchführung und Steuerung der betrieblichen Altersversorgung beteiligen
müssen (vgl. § 21 Absatz 1 BetrAVG). Dabei ist darauf zu achten, dass die aufsichtsrechtlichen Rechte und Pflich-
ten der durchführenden Einrichtung, ihrer Organe und Funktionen nicht beeinträchtigt werden.
Zu § 244a
Nach Absatz 1 enthält der neue Teil 4a Vorschriften für die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieb-
lichen Altersversorgung.
Absatz 2 stellt klar, dass diese Vorschriften Vorrang gegenüber den anderen Regelungen des VAG haben.
Zu § 244b
Absatz 1 steckt den Rahmen ab, in dem eine durchführende Einrichtung reine Beitragszusagen durchführen darf.
Im Un

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.206 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11286, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 152.878–159.084 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8976686ac3c1c3a8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP