Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 143 Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BGH, 16.12.2004 – 1 StR 420/03Unrichtige Darstellung: Anforderungen an den Begriff des Vermögensstands bei Angaben zur Ertragslage in Quartalsberichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung hat das Unternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung anzuzeigen; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze.