§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
Stand: 10.06.2019
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 76 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 08.07.1971 – 1 BvR 766/66Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte durch § 135 UrhGZitiert von 18
- BVerfG, 23.01.1990 – 1 BvR 306/86Urheberrechtlicher Inlandsschutz für ausländische Darbietungen durch ausländische Interpreten nur bei verbürgter GegenseitigkeitZitiert von 4
- BGH, 07.11.2002 – I ZR 175/00Zitiert von 4
- LG Hamburg, 18.09.2015 – 308 O 198/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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08.05.1998 Ausfertigung
§ 76 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I 902)
BGBl. 1998 I S. 902
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 76 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
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