§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 69g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.