§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/56#abs-1 (1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/56#abs-2 (2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.