§ 52 Öffentliche Wiedergabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Frankenthal (Pfalz), 12.07.2016 – 3a C 58/16
- OLG Köln, 22.12.1993 – 6 U 75/93
- BGH, 19.03.2014 – I ZR 35/13Grenzen der Urheberrechte: Vervielfältigung unveröffentlichter, digital bearbeiteter Porträtfotos durch Einscannen und Abspeichern auf dem Privatcomputer des Abgebildeten - PorträtkunstZitiert von 9
- BGH, 17.07.2008 – I ZR 206/05
- BVerfG, 29.07.1998 – 1 BvR 1143/90Zitiert von 5
- BVerfG, 11.10.1988 – 1 BvR 777/85, 1 BvR 882/85, 1 BvR 1239/85Subsidiarität von gesetzesunmittelbaren Verfassungsbeschwerden; Bemessung der Vergütungssätze für Ton- und Bildträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt sindZitiert von 41
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 11.01.2019 – 6 U 10/16Zitiert von 6
- EuGH, 25.04.2018 – C-161/17
- OLG Brandenburg, 19.03.2013 – 6 U 14/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/52#abs-1 (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/52#abs-2 (2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/52#abs-3 (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.