§ 40 Verträge über künftige Werke
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. 2016 I S. 3037
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