§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er
Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.
Änderungsverlauf
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 36b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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