§ 104a Gerichtsstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 06.05.2015 – 14 O 123/14Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 19.11.2013 – 57 C 3144/13Zitiert von 9
- LG Heidelberg, 02.12.2015 – 1 O 54/15
- BGH, 12.09.2013 – I ZB 39/13Reisekostenerstattung: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts unter mehreren Gerichtsständen durch ausländischen Kläger - Klageerhebung an einem dritten Ort)Zitiert von 12
- LG Köln, 21.04.2026 – 14 O 100/26
- LG Hamburg, 30.10.2025 – 310 O 11/24
Zuletzt entschieden
- AG Frankenthal (Pfalz), 01.07.2024 – 3a C 140/24
- LG Köln, 28.03.2024 – 14 O 181/22
- LG Köln, 23.02.2023 – 14 O 287/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/104a#abs-1 (1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/104a#abs-2 (2) § 105 bleibt unberührt.