Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 10 Geringfügige Nutzungen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Köln, 01.02.2024 – 14 O 20/22Urheberrecht: Ansprüche einer Filmdarstellerin wegen Zugänglichmachung eines Kurzfilms im Internet; Anforderungen an die Blockierungspflicht einer Upload-Plattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:
1.
Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,
2.
Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,
3.
Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und
4.
Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.