Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 5 Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/5#abs-1 (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu folgenden Zwecken:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/5#abs-2 (2) Für die öffentliche Wiedergabe nach Absatz 1 Nummer 2 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Vergütungsanspruch ist nicht verzichtbar und im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbar. Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. § 63a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/5#abs-3 (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf die gesetzlichen Erlaubnisse nach Absatz 1 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.